§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, beziehen sich auf den Aufenthalt bei Pension Austria – Inh.: Fr. Aysegül Akbulut.
Die AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Sie sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§2 Begriffsdefinition
„Beherberger“: Ist eine natürliche juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde, etc.).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§3 Vertragsabschluss
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger und die fristgerechte Bezahlung des Entgeltes seitens des Vertragspartner zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Entgelt innerhalb von 14 Tagen (einlangend) nach Vertragsabschluss zu bezahlen.
Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vetragspartner.
§4 Beginn und Ende der Beherbergung
Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine anderen Zeiten anbietet, die gemieteten Räumen ab ??:00 Uhr bis ??:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
Wird ein Zimmer erstmalig vor ??:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vohergegangene Nacht als erste Übernachtung.
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis ??:00 Uhr freizumachen.
Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
Falls der Gast bis ??:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde.
Nach gültigem Vertragsabschluss bleiben die Räumlichkeiten bis spätestens ??:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.
Bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner
Bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden und er bekommt sein Entgelt retour erstattet.
Außerhalb des im §5.4 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 50% vom gesamten Arrangementpreis
innerhalb eines Monats vor dem Ankunftstag 100% vom gesamten Arrangementpreises
Kündigt der Vertragspartner vor dem Anreisetag den Beherbergungsvertrag auf und ist der Beherberger einverstanden, so ist es dem Vertragspartner möglich durch Einbringung eines anderen Vertragspartners ohne Stornogebühren vom Vertrag zurückzutreten, falls es sich um ein angemessenes Vertragsangebot handelt.
Behinderung der Anreise
Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil auf Grund unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser, etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, wird ihm das bezahlte Entgelt refundiert.
§6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
Allfällige Mehraufwände für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§7 Rechte des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtung der Beherbergung, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Richtlinien des Beherbergungsbetriebes (Hausordnung) auszuüben.
§8 Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spästestens zum Zeitpunkt der Abreise, etwaige Mehrbeträge die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die begleitenden Gäste entstanden sind zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer spätestens am Abreisetag zu bezahlen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten.
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Berherbergers entgegennehmen, verursachen.
Der Vertragspartner haftet finanziell und/oder arbeitsaufwändig für vom Durchschnitt abweichende Mengen (unübliche Mengen) an Müll, die in der Beherbergung durch den Vertragspartner oder den Gast oder sonstige Personen, die mit dem Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, entstehen.
Der Vertragspartner haftet finanziell und/oder arbeitsaufwändig für Müll, der außerhalb der Beherbergung auf dem Grund des Berherbergers durch den Vertragspartner oder den Gast oder sonstige Personenen, die mit dem Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, entstehen.
§9 Rechte des Beherbergers
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung etwaiger Mehraufwände oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsgsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§10 Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standart entsprechenden Umfang zu erbringen.
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherberungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielshaft:
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Schwimmbad, Solarium, Garagierung, usw.;
für die Bereitstellung von Zusatz- und Kinderbetten wird ein entsprechender Preis in Rechnung gestellt.
§11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
Der Berherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden ist.
In diesem Fall ist durch den Vertragspartner ein Formular zu unterschreiben, worin dieser bestätigt die Sachen in die Obhut des Berherbergers gegeben zu haben.
Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute, sowie der aus- und eingehenden Personen.
Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.
Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,—. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§12 Haftungsbeschränkung
Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden, sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Haustierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch den Beherberger und
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen.
Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
§14 Verlängerung der Beherbergung
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise die Beherbergung nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser, etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.
Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen der Beherbergung infolge
der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem verrechneten Preis entspricht.
§15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn die Beherbergung im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann.
Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
Der Beherberger ist berechtigt , den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. Gast;
von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den in der Beherbergung wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügung, etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.
Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz, etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§16 Erkrankung oder Tod des Gastes
Erkrankt der Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen.
Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hier zu selbst nicht in der Lage ist.
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen und/oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen.
Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast die Entscheidung treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegenüber deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
notwendig gewordene Raumdesinfektion
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen,
usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
Zimmerentgelt, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zugänglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.Ä.,
allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand & Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Beherbergung gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Anschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Geschäft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
§18 Sonstiges
Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren haben. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist.
Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderung des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgelegt oder vom Beherberger anerkannt.
Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
§19 Preisanpassung
Die angebotenen Preise unterliegen gesetzlichen Abgaben und Steuern und sind soweit veränderlich. Ändern sich die gesetzlichen Abgaben und Steuern, ist der Pension Austria – Inh.: Fr. Aysegül Akbulut jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Preise
zu erhöhen oder zu senken.
Der Pension Austria – Inh.: Fr. Aysegül Akbulut behält sich vor, den mit der Buchung
vereinbarten Preis aus Gründen, die nicht von ihrem Willen abhängig sind, zu erhöhen sofern der gebuchte Termin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt.
Derartige Gründe sind u.a. Preiserhöhungen der Energie, Lebensmittel, etc.
Der vereinbarte Preis ist somit wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbare Verbraucherindex 2022 (Basisjahr 2022) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für den Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl, wobei diese mit dem Index des Buchungszeitpunktes verglichen wird und sich daraus entweder eine Erhöhung oder Verminderung des Preises ergibt.
Selbiges gilt auch, wenn bei Vorliegen der oben erwähnten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung gegeben ist.
Die Preisanpassungsklauseln sind somit zweiseitig.
Festgehalten wird, dass Preisanpassungen nach §19.1 unberücksichtigt bleiben.